LG Bochum - Urteil vom 15.06.2004
2 O 102/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 463
NZM 2005, 280
NZV 2005, 640

Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei winterlichen Witterungsverhältnissen

LG Bochum, Urteil vom 15.06.2004 - Aktenzeichen 2 O 102/04

DRsp Nr. 2006/8999

Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei winterlichen Witterungsverhältnissen

Hat der verkehrssicherungspflichtige Anlieger bei starkem Schneefall den Gehweg am frühen Morgen intensiv gereinigt und gestreut, so ist er auch bei starkem Schneefall nicht verpflichtet, laufend nachzureinigen. Ein erneutes Räumen um die Mittagszeit ist ausreichend.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten im Wesentlichen Schmerzensgeld, nämlich mindestens in Höhe von 12.000 Euro, sowie Schadensersatz aufgrund eines Unfalls, der sich am 06. Januar 2003 auf dem Bürgersteig vor der Zufahrt der Tiefgarage auf der Straße ... zugetragen hat.

Die Klägerin bewohnt die Eigentumswohnung des Beklagten zu 1) im Hause ... . Die Tiefgarage gehört sämtlichen Beklagten, der Tiefgarageneingang befindet sich ..., er ist zugleich der Zugang zu den Häusern derselben Anschrift.

Bereits in der Nacht zum 06. Januar 2003 sowie am Tage herrschte Schneefall. Vormittags gab es eine Schneepause, deren Länge zwischen den Parteien streitig ist.

An diesem Tag wollte die Klägerin vormittags in die Tiefgarage gehen, um mit ihrem Pkw in die Stadt zu fahren. Dabei rutschte sei beim Begehen des Bürgersteigs vor der Tiefgarageneinfahrt aus.