Die Klägerin verlangt von den Beklagten im Wesentlichen Schmerzensgeld, nämlich mindestens in Höhe von 12.000 Euro, sowie Schadensersatz aufgrund eines Unfalls, der sich am 06. Januar 2003 auf dem Bürgersteig vor der Zufahrt der Tiefgarage auf der Straße ... zugetragen hat.
Die Klägerin bewohnt die Eigentumswohnung des Beklagten zu 1) im Hause ... . Die Tiefgarage gehört sämtlichen Beklagten, der Tiefgarageneingang befindet sich ..., er ist zugleich der Zugang zu den Häusern derselben Anschrift.
Bereits in der Nacht zum 06. Januar 2003 sowie am Tage herrschte Schneefall. Vormittags gab es eine Schneepause, deren Länge zwischen den Parteien streitig ist.
An diesem Tag wollte die Klägerin vormittags in die Tiefgarage gehen, um mit ihrem Pkw in die Stadt zu fahren. Dabei rutschte sei beim Begehen des Bürgersteigs vor der Tiefgarageneinfahrt aus.
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