OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.09.2009
1 U 309/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 212/04

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers bei Glätte einer mit Bitumenmaterial erstellten oder ausgebesserten Straße; Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden eines Angehörigen des Unfallgeschädigten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.09.2009 - Aktenzeichen 1 U 309/08

DRsp Nr. 2009/24588

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers bei Glätte einer mit Bitumenmaterial erstellten oder ausgebesserten Straße; Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden eines Angehörigen des Unfallgeschädigten

1. Unabhängig von der Existenz detaillierter technischer Regelwerke kann es eine Verletzung der Pflicht zur Straßenverkehrssicherung begründen, wenn eine mit Bitumenmaterial erstellte oder ausgebesserte Straße durch Verlust ihrer Splittanteile bei Nässe vergleichbar glatt wie eine Straßenbahnschiene ist und dieser Zustand längere Zeit andauert. In einem derartigen Fall reicht die Aufstellung von Warnschildern nicht aus. 2. Die auf die Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden gerichtete Feststellungsklage des den Unfall nicht selbst erlebenden Angehörigen eines Unfallopfers ist unzulässig, wenn der Angehörige nicht atypische Folgewirkungen mit eigenständigem Krankheitswert behauptet. Ein Angehörigen-Schmerzensgeld kennt das deutsche Recht nicht.

Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 19.11.2008 verkündete Grund- und Teilurteil des Landgerichts Limburg an der Lahn abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.