OLG Thüringen - Urteil vom 21.01.2009
4 U 341/08
Normen:
ThürStrG § 10 Abs. 1; ThürStrG § 43; ThürStrG § 49 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1022/06

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers bei Straßenglätte

OLG Thüringen, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 4 U 341/08

DRsp Nr. 2009/5357

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers bei Straßenglätte

1. Grundsätzlich obliegt einer Gemeinde für die innerörtlichen Straßen eine - in Thüringen hoheitlich ausgestaltete - Räum- und Streupflicht bei allgemeiner Straßenglätte (§§ 10 Abs. 1, 43, 49 Abs. 3 ThürStrG). 2. Nach der (ständigen) Rechtsprechung des Senats sind Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften aber nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu räumen. Dabei sind Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berück-sichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. 3. Eine Räum- und Streupflicht besteht aber dann nicht, wenn und solange durch das Räumen und Streuen wegen anhaltend starken Schneefalls oder sonstiger extremer Witterungsbedingungen keine nachhaltige Sicherungswirkung für den Verkehr erreicht werden kann. Ein völlig sinnloses Handeln kann von der (streupflichtigen) Gemeinde nicht verlangt werden.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 03.04.2008 - 6 O 1022/06 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.428,19 € festgesetzt.

Normenkette: