OLG München - Urteil vom 18.03.2015
20 U 3360/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 01.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 3146/10

Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines Hüpfkissens auf einem Badefreigelände

OLG München, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 20 U 3360/14

DRsp Nr. 2015/7624

Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines Hüpfkissens auf einem Badefreigelände

1. Der Betreiber einer Freizeitanlage hat, wenn die Gefahr besteht, durch eindeutige Hinweise darauf hinzuweisen, dass Salto-Mortale-Sprünge untersagt sind. 2. Hat der Geschädigte, der bei einem solchen Sprung verunfallt ist, Erfahrung mit dieser Art Sprüngen und sind ihm die Gefahren bewusst, so muss er sich ein Mitverschulden von 25% anrechnen lassen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 01.08.2014, AZ 24 O 3146/10, abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 375.000.- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2011 zu bezahlen.

2)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine lebenslange monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von EUR 500.- ab dem 01.07.2009, fällig jeweils zum 01. eines jeden Monats, zu bezahlen.

3) 4) II. III. IV. V. VI.