OLG Celle - Urteil vom 06.10.2016
8 U 111/16
Normen:
AKB (2013) Nr. A.2.6.1; AKB (2013) Nr. A.2.6.5;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 31.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 360/15

Umfang des Anspruchs des Versicherungsnehmers in der Kaskoversicherung bei einem TotalschadenBerücksichtigung der Mehrwertsteuer

OLG Celle, Urteil vom 06.10.2016 - Aktenzeichen 8 U 111/16

DRsp Nr. 2016/17459

Umfang des Anspruchs des Versicherungsnehmers in der Kaskoversicherung bei einem Totalschaden Berücksichtigung der Mehrwertsteuer

Hat der Versicherungsnehmer in der Kaskoversicherung bei einem Totalschaden für die Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs tatsächlich mindestens Kosten in Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswerts aufgewendet, kann er gemäß A.2.6.1 AKB 2013 deren Erstattung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswerts verlangen, ohne dass es darauf ankommt, ob und ggf. in welcher Höhe der aufgewendete Betrag Umsatzsteuern enthält. Die Klausel A.2.6.5 AKB 2013 steht dem nicht entgegen. Diese Regelung betrifft aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers lediglich die fiktive Abrechnung (Anschluss an OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. Januar 2009 - 5 U 278/08).

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Mai 2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.579,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.