OLG Köln - Beschluss vom 12.05.2009
11 U 219/08
Normen:
BGB § 249 S. 1; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 485/07

Umfang des Ersatzes unfallbedingter Mietwagenkosten

OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 11 U 219/08

DRsp Nr. 2010/8964

Umfang des Ersatzes unfallbedingter Mietwagenkosten

1. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Schätzung des Normaltarifs nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel (hier 2007). 2. Mit der Vorlage der Fraunhofer-Liste hat die Beklagte keine konkreten Fehler der Schwacke-Liste aufgezeigt. Den aus einer anderen Methode und niedrigeren Ergebnissen abgeleisteten Schluss der Überlegenheit der Frauenhofer-Liste teilt der Senat nicht. 3. Ein Pauschalaufschlag von 20 Prozent außer in Fällen der "Ohne-Weiteres-Zugänglichkeit" zu einem Normaltarif, wird bestätigt.

Tenor

I.

Normenkette:

BGB § 249 S. 1; BGB § 254;

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegen.

Das Landgericht hat der Klage im zuerkannten Umfang zu Recht stattgegeben. Die Einwendungen der Berufung greifen nicht durch.