Umfang des Ersatzes unfallbedingter Mietwagenkosten
OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 11 U 219/08
DRsp Nr. 2010/8964
Umfang des Ersatzes unfallbedingter Mietwagenkosten
1. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Schätzung des Normaltarifs nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel (hier 2007).2. Mit der Vorlage der Fraunhofer-Liste hat die Beklagte keine konkreten Fehler der Schwacke-Liste aufgezeigt. Den aus einer anderen Methode und niedrigeren Ergebnissen abgeleisteten Schluss der Überlegenheit der Frauenhofer-Liste teilt der Senat nicht.3. Ein Pauschalaufschlag von 20 Prozent außer in Fällen der "Ohne-Weiteres-Zugänglichkeit" zu einem Normaltarif, wird bestätigt.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten nach § 522 Abs. 2ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3ZPO vorliegen.
Das Landgericht hat der Klage im zuerkannten Umfang zu Recht stattgegeben. Die Einwendungen der Berufung greifen nicht durch.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.