Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 05.10.2016 - berichtigt durch Beschluss vom 23.11.2016 - wird zurückgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Dieses Urteil sowie das vorstehend bezeichnete Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des für die Beklagte insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 208.870,80 €
A.
I. a) b) I. I.
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