Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25.03.2015 wird der Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 20.02.2015 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und Neubescheidung an den Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve zurückverwiesen.
2.Bei der erneuten Entscheidung ist die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage in Bezug auf die Nutzungsentschädigung nicht wegen eines Verstoßes des Antragstellers gegen seine Schadensminderungspflicht mit dem Argument zu verneinen, dass er sich um eine Kreditaufnahme bei anderen Kreditgebern hätte bemühen müssen.
3.Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
I.
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