OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.07.2016
I-1 W 17/15
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 347/14

Umfang des Nutzungsausfalls bei Ablehnung einer Kreditgewährung durch die Hausbank des Geschädigten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2016 - Aktenzeichen I-1 W 17/15

DRsp Nr. 2017/1183

Umfang des Nutzungsausfalls bei Ablehnung einer Kreditgewährung durch die Hausbank des Geschädigten

Ein Unfallgeschädigter, der nicht über die notwendigen Mittel zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs verfügt, ist nicht verpflichtet, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen. Das gilt insbesondere dann, wenn er sich sogar um eine Kreditaufnahme bemüht hat, seine Hausbank dies aber unter Hinweis auf Schufa-Einträge abgelehnt hat.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25.03.2015 wird der Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 20.02.2015 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und Neubescheidung an den Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve zurückverwiesen.

2.

Bei der erneuten Entscheidung ist die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage in Bezug auf die Nutzungsentschädigung nicht wegen eines Verstoßes des Antragstellers gegen seine Schadensminderungspflicht mit dem Argument zu verneinen, dass er sich um eine Kreditaufnahme bei anderen Kreditgebern hätte bemühen müssen.

3.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

I.