OLG Koblenz - Urteil vom 23.05.2016
12 U 476/15
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 23.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 175/14

Umfang des Nutzungsausfalls bei totaler Beschädigung eines verunfallten Fahrzeugs

OLG Koblenz, Urteil vom 23.05.2016 - Aktenzeichen 12 U 476/15

DRsp Nr. 2016/14465

Umfang des Nutzungsausfalls bei totaler Beschädigung eines verunfallten Fahrzeugs

Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls seines unfallgeschädigten Fahrzeugs auch für einen längeren Zeitraum, wenn er aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage war, den Kauf eines neuen Fahrzeugs vor Leistung der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu finanzieren und er diese auch darauf hingewiesen hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 23.03.2015 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu 1. (Freischaltung des Telefon- und Internetanschlusses des vertraglichen Produkts ... DSL All-in M an der Wohnanschrift des Klägers) in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.10.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 89 % und die Beklagte 11 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.