OLG Bamberg - Beschluss vom 25.07.2017
5 U 74/17
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 164/16

Umfang des Schadensersatzes bei fiktiver Schadensberechnung

OLG Bamberg, Beschluss vom 25.07.2017 - Aktenzeichen 5 U 74/17

DRsp Nr. 2018/9870

Umfang des Schadensersatzes bei fiktiver Schadensberechnung

1. Ein Unfallgeschädigter kann fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts des beschädigten Fahrzeugs abrechnen, wenn er zwar das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weiter nutzt, aber das Fahrzeug wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der dem vom Sachverständigen in seinem Gutachten geschätzten Reparaturaufwand entspricht. 2. Bei der Ermittlung der Bruttoreparaturkosten ist ein Abzug "neu für alt" außer Betracht zu lassen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 30.03.2017, Az. 34 O 164/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Der Senat beabsichtigt weiterhin, dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert auf 7.679,26 € festzusetzen.

3.