OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.05.2016
1 U 127/15
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 63/15

Umfang des Schadensersatzes bei vorübergehender Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit eines Pkw

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 1 U 127/15

DRsp Nr. 2020/8542

Umfang des Schadensersatzes bei vorübergehender Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit eines Pkw

1. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines unfallbeschädigten Pkw findet seine zeitliche Grenze durch die Wiederherstellung der Fahrfähigkeit des durch den Unfall beschädigten Fahrzeugs im Wege einer erfolgreichen Reparatur. 2. Etwas anderes gilt, wenn dem Geschädigten durch einen Verstoß gegen seine eigenen Obliegenheiten ein Mitverschulden gem. § 254 Abs. 2 BGB vorzuwerfen ist, weil er die Behebung einer Gebrauchsbeeinträchtigung unnötig lange hinaus gezögert hat. 3. Es stellt einen Obliegenheitsverstoß des Geschädigten dar, wenn er mit der Reparatur erst nach Eingang der ersten Zahlung des Versicherers beginnt, sofern er diesen nicht zuvor darauf hingewiesen hat, dass er nur mit Hilfe der Schadensersatzleistung oder zumindest eines Vorschusses auf den Fahrzeugschaden in der Lage ist, die Reparatur durchzuführen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.07.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: