OLG Köln - Beschluss vom 23.12.2009
82 Ss-OWi 113/09
Normen:
StVG § 24 Abs. 2; OWiG § 17 Abs. 2;

Umfang des Verschlechterungsverbots im Rechtsbeschwerdeverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 23.12.2009 - Aktenzeichen 82 Ss-OWi 113/09

DRsp Nr. 2010/8979

Umfang des Verschlechterungsverbots im Rechtsbeschwerdeverfahren

Das Verbot der Verschlechterung der erstinstanzlich verhängten Sanktion verbietet es auch dann, ein erstinstanzlich abweichend vom Regelfahrverbot zu niedrig festgesetztes Fahrverbot zu verlängern, wenn die verhängte Geldbuße wegen Verstoßes gegen §§ 24 Abs. 2 StVG, 17 Abs. 2 OWiG von 1.800 auf 1.000 EUR herabgesetzt werden muss.

Tenor

Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch teilweise dahin abgeändert, dass die Geldbuße auf

1.000,00 €

festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht werden dem Betroffenen auferlegt. Allerdings wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu einem Vierteil der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

StVG § 24 Abs. 2; OWiG § 17 Abs. 2;

Gründe

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der dem Verteidiger mitgeteilt und wie folgt begründet worden ist:

"I.