OLG Koblenz - Urteil vom 21.03.2016
12 U 1036/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 193/14

Umfang des zu ersetzenden Schadens an einem Gebäude

OLG Koblenz, Urteil vom 21.03.2016 - Aktenzeichen 12 U 1036/15

DRsp Nr. 2016/14464

Umfang des zu ersetzenden Schadens an einem Gebäude

Hat der Eigentümer einer durch ein Fahrzeug beschädigten Halle in deren Neubau einen hohen Betrag investiert, um neben der Funktionalität auch die Optik der Halle auf hohem Standard herzustellen, so hat er einen Anspruch darauf, dass dieser hohe optische Wert erhalten bleibt und die Optik nicht durch Abstriche bei der Reparatur nachteilig verändert wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 03.09.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.544,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 09.09.2014 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe