OLG Oldenburg - Beschluss vom 12.11.2009
1 Ss 192/09
Normen:
StPO § 200 Abs. 1;
Fundstellen:
StV 2010, 511
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 24.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 860 Js 29349/08

Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei Serienstraftaten [Fahren ohne Fahrerlaubnis]

OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 1 Ss 192/09

DRsp Nr. 2009/25938

Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei Serienstraftaten [Fahren ohne Fahrerlaubnis]

Wird der Angeklagte einer Vielzahl von Fahrten ohne Fahrerlaubnis beschuldigt, deren Zeitpunkte sich aus den sichergestellten Tachoscheiben eindeutig ergeben, so entspricht die Anklage nicht den Konkretisierungsanforderungen des § 200 Abs. 1 StPO, wenn in ihr nur die Anzahl von Fahrten pro Monat mitgeteilt wird. Dieser Mangel kann auch nicht durch einen rechtlichen Hinweis des Gerichts geheilt werden, der die einzelnen Fahrtdaten enthält.

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten werden die Urteile des Landgerichts Oldenburg vom 24. August 2009 und des Amtsgerichts Vechta vom 14. Mai 2009 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Diese hat auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Normenkette:

StPO § 200 Abs. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht Vechta hat den Angeklagten am 14. Mai 2009 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 90 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre von einem Jahr und sechs Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet.