OLG Celle - Urteil vom 15.10.2009
32 Ss 113/09
Normen:
StGB § 326 Abs. 1 Nr. 4a;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 18.05.2009

Unbefugte Abfallbeseitigung durch Verschenken eines Altautos zum Zwecke des Ausschlachtens

OLG Celle, Urteil vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 32 Ss 113/09

DRsp Nr. 2009/24534

Unbefugte Abfallbeseitigung durch Verschenken eines Altautos zum Zwecke des Ausschlachtens

Das Verschenken eines nicht mehr fahrbereiten Altfahrzeugs an eine Privatperson zum Zweck des Ausschlachtens erfüllt den objektiven Tatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hannover zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 326 Abs. 1 Nr. 4a;

Gründe:

I.

Der Angeklagten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 27.03.2009 vorgeworfen, am 11.04.2006 und davor als Halterin des Pkw Audi 80, ehemaliges amtliches Kennzeichen xxxxxxxxx, nicht hinreichend gründlich die Person geprüft zu haben, an die sie dieses nicht mehr fahrbereite Fahrzeug am 20.02.2006 verschenkte, wobei diese Person das Fahrzeug dann am 27.02.2006 im G.-G.-Weg in H. abstellte, obwohl sich darin noch umweltgefährdende Stoffe befanden. Danach habe sich die Angeklagte einer fahrlässigen umweltgefährdenden Abfallbeseitigung strafbar gemacht.

Die Angeklagte hat gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt, das Amtsgericht Hannover hat sie mit dem angefochtenen Urteil aus rechtlichen Gründen freigesprochen.