OLG Köln - Urteil vom 01.04.2004
8 U 89/03
Normen:
BGB § 323 § 434 § 434 Abs. 1 Satz 1 § 434 Abs. 1 Satz 2 § 437 Nr. 2 § 440 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 87
OLGReport-Köln 2005, 9
VersR 2005, 1253
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 300/03

Unbegründeter Rücktritt bei Kauf eines Neuwagens aus abgelaufener Modellserie

OLG Köln, Urteil vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 8 U 89/03

DRsp Nr. 2004/12010

Unbegründeter Rücktritt bei Kauf eines Neuwagens aus abgelaufener Modellserie

1. Stammt das als Neufahrzeug verkaufte Fahrzeug nicht mehr aus der aktuellen Modellserie, ist es demzufolge nicht mehr neu im Sinne von fabrikneu, sondern nur neu in dem Sinne, dass es aus neuen Materialien hergestellt und unbenutzt ist; aufgrund der Bezeichnung des Fahrzeuges als Neuwagen kann nicht ohne weiteres stillschweigend eine bestimmte der Fabrikneuheit entsprechende Standzeit des Fahrzeuges (nicht mehr als 12 Monate) als vereinbart gelten.2. Für die Wertbemessung eines nicht fabrikneuen Fahrzeuges kommt es nicht auf das Baujahr sondern entscheidend nur auf das Datum der Erstzulassung an.3. Eine Offenbarungspflicht dahingehend, dass das Fahrzeug nicht mehr fabrikneu ist, besteht nicht, wenn dem Käufer der Modellwechsel bekannt ist.4. Das Alter des Fahrzeuges unterliegt ebenfalls nicht der Offenbarungspflicht, wenn der Händler das Fahrzeug mit einer ganz geringen Laufleistung unter Hinweis auf den Modellwechsel und mit einem überdurchschnittlich hohen Rabatt verkauft, und der Käufer weiß, dass er kein fabrikneues Fahrzeug erwirbt.

Normenkette:

BGB § 323 § 434 § 434 Abs. 1 Satz 1 § 434 Abs. 1 Satz 2 § 437 Nr. 2 § 440 ;

Gründe:

I.