OLG Köln - Urteil vom 22.02.1999
16 U 33/98
Normen:
ZPO §§ 286, 287 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 406
DRsp I(145)496b
MDR 1999, 1324
NZV 1999, 378
OLGReport-Köln 1999, 251
SP 1999, 228
VRS 97, 102
VerkMitt 1999, 95
VersR 1999, 865
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 399/97

Unerklärliche inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug

OLG Köln, Urteil vom 22.02.1999 - Aktenzeichen 16 U 33/98

DRsp Nr. 1999/6230

Unerklärliche inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug

»Ist bewiesen, daß nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Antragsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorleigen irgendwelcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn auf Grund des nicht kompatiblen Schadens läßt sich nicht ausschließen, daß auch kompatible Schäden durch in früheres Ereignis verursacht worden sind.«

Normenkette:

ZPO §§ 286, 287 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht auf Grund des Verkehrsunfalls vom 1. Februar 1997 kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 BGB, 7, 18 StVG, 3 PflVG gegen die Beklagte zu. Der Kläger kann nicht den Nachweis führen, dass die Schäden an seinem Kraftfahrzeug, die zu einem wirtschaftlichen Totalschaden geführt haben, ganz oder teilweise aus dem Unfallgeschehen herrühren.