OLG Oldenburg - Beschluss vom 24.11.2009
1 Ss 153/09
Normen:
StGB § 326 Abs. 1 Nr. 4a; StPO § 256; StPO § 261;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ns 433/08

Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Stoffen; lückenhafte Beweiswürdigung zur Gefährlichkeit von landwirtschaftlichem Sickerwasser bei unzureichendem Sachverständigengutachten zur Verunreinigungseignung von Flüssigkeiten

OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.11.2009 - Aktenzeichen 1 Ss 153/09

DRsp Nr. 2009/27283

Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Stoffen; lückenhafte Beweiswürdigung zur Gefährlichkeit von landwirtschaftlichem Sickerwasser bei unzureichendem Sachverständigengutachten zur Verunreinigungseignung von Flüssigkeiten

Auf die Gefährlichkeit im Sinne von § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB von landwirtschaftlichem Sickerwasser kann nicht allein aus einem in der Hauptverhandlung verlesenen, aber nicht erläuterten Gutachten eines Labors geschlossen werden, das für die untersuchten Flüssigkeiten ein Über-schreiten der Messgrößen für die Konzentration an Ammonium-Stickstoff und Phosphat über die "C-Werte der Niederländischen Liste von 1988 (C-Wert = Sanierungswert: Ammonium-Stickstoff: 3,0 mgN/L und Phosphor: 0,7 mgP/L)" ausweist.

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 12. Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 17. März 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Normenkette:

StGB § 326 Abs. 1 Nr. 4a; StPO § 256; StPO § 261;

Gründe: