OLG Hamm - Beschluss vom 13.01.2004
4 Ss OWi 747/03
Normen:
StVO § 29 ;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 26.05.2003

unerlaubtes Rennen; Festsetzung einer Buße

OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2004 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 747/03

DRsp Nr. 2004/4300

unerlaubtes Rennen; Festsetzung einer Buße

»Der Tatbestandskatalog der Bußgeldkatalogverordnung sieht für ein sog. "Unerlaubtes Rennen" keine Regelfolgen vor.«

Normenkette:

StVO § 29 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 49 StVO und §§ 24, 25 StVG eine Geldbuße von 200,00 Euro festgesetzt und ihm zugleich für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Nach den getroffenen Feststellungen lieferte sich der Betroffene mit seinem Pkw VW Golf, mit dem amtlichen Kennzeichen xx am 23. November 2002 gegen 2.40 Uhr auf der Straße D-Feld in P. mit dem gesondert verfolgten Zeugen G. M. als Führer eines Pkw BMW ein (Beschleunigungs-)Rennen. Beide Fahrzeuge verfügen über rund 200 PS.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er unter konkludenter Erhebung der allgemeinen Sachrüge die Aufhebung dess angefochtenen Urteils erstrebt.

II.

Soweit sich der Betroffene gegen den Schuldspruch wendet, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch jedoch zumindest vorläufigen Erfolg.