OLG Hamm - Urteil vom 08.09.1999
13 U 45/99
Normen:
BGB § 823 ; StVO § 14 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 64
DRsp I(145)531d
MDR 2000, 82
NZV 2000, 209
OLGReport-Hamm 2000, 201
SP 2000, 3
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 13.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 63/97

Unfallverursachung durch einen aussteigenden Pkw-Insassen

OLG Hamm, Urteil vom 08.09.1999 - Aktenzeichen 13 U 45/99

DRsp Nr. 2004/1407

Unfallverursachung durch einen aussteigenden Pkw-Insassen

Ein Pkw-Insasse, der aus dem am Straßenrand anhaltenden Wagen nach links aussteigt, ohne die dadurch für einen entgegenkommenden Linienbus entstehende kritische Verkehrssituation zu bedenken, haftet deliktisch für die durch Vollbremsung des Busses verursachten Sturzverletzungen eines Fahrgastes.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 13. Januar 1999 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.006,69 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Juni 1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die der Klägerin aufgrund des Unfalls vom 13. Dezember 1995 in D an der P zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 43 % und die Beklagte 57 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte in Höhe von 39.006,69 DM.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVO § 14 ;

Tatbestand: