(Gem. § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)
Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.
Der Klägerin stehen Schadensersatzansprüche wegen des durch das Unfallgeschehen angeblich erlittenen Schocks nicht zu. Die von ihr behaupteten psychischen Folgen des Schrecks über das auf das Fahrzeug ihres Ehemanns schlagende Kabel sind nach dem Schutzzweck der §§ 823, 847 BGB nicht erstattungsfähig sondern als Ausfluß des allgemeinen Lebensrisikos von der Klägerin selbst zu tragen.
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