OLG Köln - Urteil vom 29.07.1999
1 U 27/99
Normen:
BGB §§ 249, 823, 847 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 760
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 250/98

Ungewöhnliche psychische Reaktion auf Bagatellgeschehen

OLG Köln, Urteil vom 29.07.1999 - Aktenzeichen 1 U 27/99

DRsp Nr. 1999/10943

Ungewöhnliche psychische Reaktion auf Bagatellgeschehen

»1. Schadensersatzansprüche für mittelbare Schockfolgen setzen eine medizinisch feststellbare geistig seelische Folge voraus, die nach der Verkehrsauffassung als Verletzung der Gesundheit betrachtet werden kann. 2. Völlig ungewöhnliche psychische Reaktionen auf nicht schwerwiegende Ereignisse fallen nicht in den Schutzbereich der §§ 823 ff. BGB sonder sind als allgemeines Lebensrisiko vom Betroffenen selbst zu tragen.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 823, 847 ;

Entscheidungsgründe:

(Gem. § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)

Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

Der Klägerin stehen Schadensersatzansprüche wegen des durch das Unfallgeschehen angeblich erlittenen Schocks nicht zu. Die von ihr behaupteten psychischen Folgen des Schrecks über das auf das Fahrzeug ihres Ehemanns schlagende Kabel sind nach dem Schutzzweck der §§ 823, 847 BGB nicht erstattungsfähig sondern als Ausfluß des allgemeinen Lebensrisikos von der Klägerin selbst zu tragen.