OLG Celle - Urteil vom 25.03.2004
5 U 7/04
Normen:
StVG § 7 (a.F.) ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 553
NVwZ-RR 2005, 440
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 109/03

Unimog, der zur Fortbewegung eines Randstreifenmähgerätes eingesetzt wird, als Kraftfahrzeug i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG - Beschädigung eines Fahrzeugs durch das Mähgerät

OLG Celle, Urteil vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 5 U 7/04

DRsp Nr. 2004/6664

Unimog, der zur Fortbewegung eines Randstreifenmähgerätes eingesetzt wird, als Kraftfahrzeug i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG - Beschädigung eines Fahrzeugs durch das Mähgerät

»1. Ein Unimog, der von der Straßenbauverwaltung im Bereich einer öffentlichen Straße zum Antrieb und zur Fortbewegung eines Randstreifenmähgerätes eingesetzt wird, stellt ein Kraftfahrzeug i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG dar. 2. Zur Frage der Unabwendbarkeit i. S. d. § 7 Abs. 2 StVG a. F. bei der Beschädigung eines vorbeifahrenden Fahrzeugs durch einen vom Mähgerät hochgeschleuderten Gegenstand.«

Normenkette:

StVG § 7 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls, der sich am 10. Juni 2002 gegen 09:52 Uhr auf der BAB 2 im Bereich R. in Fahrtrichtung D. ereignet hat.