OLG Köln - Urteil vom 27.05.1997
9 U 225/96
Normen:
VVG § 6 Abs. 3, § 49 ; AKB § 12 Abs. 1 S. 1 lit. b, § 7 Abs. 1, Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 312
SP 1998, 62
VRS 94, 197
VersR 1998, 46

Unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers zu Vorschäden, Versicherungsrecht, Kaskoversicherung, unrichtige Angaben, Vorschäden, Vorsatzvermutung, Richtigstellung, Obliegenheitsverletzung

OLG Köln, Urteil vom 27.05.1997 - Aktenzeichen 9 U 225/96

DRsp Nr. 1997/9164

Unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers zu Vorschäden, Versicherungsrecht, Kaskoversicherung, unrichtige Angaben, Vorschäden, Vorsatzvermutung, Richtigstellung, Obliegenheitsverletzung

»1. Unrichtige Angaben über Vorschäden sind auch bei Folgelosigkeit generell geeignet, die Interessen des Kaskoversicheres ernsthaft zu gefährden. 2. Sind die Angaben des Versicherungsnehmers objektiv unrichtig, so wird vermutet, daß er vorsäzlich gehandelt hat. Umstände, die den Vorsatz ausschließen oder das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3. Die Richtigkeit falscher, die Aufklärungsobliegenheit verletzender Angaben kann den Versicherungsnehmer nur dann entlasten, wenn die Korrektur vollkommen freiwillig geschieht; eine Richtigstellung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft genügt dazu nicht.«

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3, § 49 ; AKB § 12 Abs. 1 S. 1 lit. b, § 7 Abs. 1, Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Kaskoentschädigung aus dem behaupteten Diebstahl ihres bei der Beklagten versicherten PKW in Anspruch.

Die Klägerin war Eigentümerin eines Pkw Daimler Benz S 330 Turbo D, amtl. Kennzeichen ......, für das sie bei der Beklagten eine Teil- sowie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte.