OLG Celle - Beschluß vom 18.06.1999
233 Ss 25/99 (OWi)
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2000, 94
VRS 97, 369

Unterbrechung der Verjährung durch Abgabe an die Verwaltungsbehörde)

OLG Celle, Beschluß vom 18.06.1999 - Aktenzeichen 233 Ss 25/99 (OWi)

DRsp Nr. 2000/4334

Unterbrechung der Verjährung durch Abgabe an die Verwaltungsbehörde)

»Eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen und ein zu dichtes Auffahren der ihn verfolgenden Polizeibeamten bilden eine Tat i.S. des § 41 Abs. 1 OWiG. Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich des Verdachts der Nötigung nach § 170 Abs. 2 StPO ein und gibt sie die Sache hinsichtlich des Vorwurfs der Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 43 Abs. 2 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurück, unterbricht das die Verjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 OWiG

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 2 ;
Fundstellen
NZV 2000, 94
VRS 97, 369