I.
Der Kläger betreibt in Polen eine Firma, die sich mit der Erbringung von Transportleistungen beschäftigt. Der Beklagte unterhält in der Bundesrepublik Deutschland ein Unternehmen, das Nutzfahrzeuge herstellt und sowohl neu als auch gebraucht verkauft.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird auf das Urteil des Landgerichts vom 11. Juni 2003 (Bl. 203 ff. d. A.) Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der den abgewiesenen Teil der Klage weiterverfolgt. Er rügt, das Landgericht habe zu Unrecht dem von dem Sachverständigen ... ermittelten Betrag noch die Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Fehlerhaft habe es auch nicht die von ihm geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 15.000 DM berücksichtigt.
Er beantragt,
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