OLG Hamm - Urteil vom 01.12.1999
20 U 58/99
Normen:
VVG § 6 VVG, AKB § 7 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 765
SP 2000, 97
VersR 2000, 1135
ZfS 2000, 211
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 358/98

Unterzeichnung der Schadensanzeige vor Ausfüllen durch einen Dritten; Leistungsfreiheit des Versicherers bei falschen Angaben

OLG Hamm, Urteil vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 20 U 58/99

DRsp Nr. 2000/5873

Unterzeichnung der Schadensanzeige vor Ausfüllen durch einen Dritten; Leistungsfreiheit des Versicherers bei falschen Angaben

»1. Auch wenn der Versicherungsnehmer eine Schadensanzeige schon vor dem Ausfüllen durch einen Dritten unterschreibt, handelt es sich um eine Erklärung des Versicherungsnehmers und nicht des Dritten.2. Sind die Angaben in einer solchen Erklärung falsch, ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer nicht beweisen kann, daß ihn kein Verschulden trifft.3. Dieser Beweis ist nicht erbracht, wenn offen bleibt, ob der Dritte falsch informiert wurde oder ob er eine richtige Information falsch verstanden hat.«

Normenkette:

VVG § 6 VVG, AKB § 7 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Entschädigung wegen Diebstahls seines Pkw Mercedes 200 E mit dem amtl. Kennzeichen ... in Anspruch. Dieses Fahrzeug ist ihm bei einem Aufenthalt am 15./16.01.1998 in P in der Tschechischen Republik gestohlen worden. Zum Zeitpunkt des Diebstahls hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von mindestens 260000 km.