Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. November 2007 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 O 56/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage auf Ersatz des Schadens, der bei dem Verkehrsunfall am 03.03.2006 auf der A 63/630 in der Nähe von Q/C auf Grund der Beschädigung einer Sendung Achsschenkel auf dem Transport von D/T nach L. entstanden ist, zu Recht abgewiesen, weil der Schadenseintritt für die Beklagte ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 2 CMR war.
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