OLG Köln - Urteil vom 13.01.2009
3 U 203/07
Normen:
CMR § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 2 a. F.;
Fundstellen:
MDR 2009, 938
OLGReport-Köln 2009, 610
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 83 O 56/07

Unvermeidbarkeit eines Transportschadens

OLG Köln, Urteil vom 13.01.2009 - Aktenzeichen 3 U 203/07

DRsp Nr. 2009/8010

Unvermeidbarkeit eines Transportschadens

Ein Frachtführer verhält sich verkehrsgerecht und ein Schaden ist daher unvermeidbar, wenn der Fahrer eines LKW nur durch eine abrupte Ausweichbewegung vermeiden kann, dass ein von einer Brücke geworfener Stein das Führerhaus seines LKW in dem Bereich trifft, in dem er sitzt. Es stellt sich weiterhin als unvermeidbare Folge des Ausweichmanövers dar, wenn der mit fast 24 t beladene LKW durch diese Ausweichbewegung ins Schleudern gerät und gegen die Leitplanke prallt.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. November 2007 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 O 56/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

CMR § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 2 a. F.;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage auf Ersatz des Schadens, der bei dem Verkehrsunfall am 03.03.2006 auf der A 63/630 in der Nähe von Q/C auf Grund der Beschädigung einer Sendung Achsschenkel auf dem Transport von D/T nach L. entstanden ist, zu Recht abgewiesen, weil der Schadenseintritt für die Beklagte ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 2 CMR war.