VGH Bayern - Urteil vom 06.10.2016
11 CS 16.1523
Normen:
FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; FeV § 11 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 16.681

Unverwertbarkeit nicht mehr in ein aktuelles Führungszeugnis aufzunehmender Straftaten im Rahmen des Fahrerlaubnisverfahrens

VGH Bayern, Urteil vom 06.10.2016 - Aktenzeichen 11 CS 16.1523

DRsp Nr. 2016/19047

Unverwertbarkeit nicht mehr in ein aktuelles Führungszeugnis aufzunehmender Straftaten im Rahmen des Fahrerlaubnisverfahrens

Straftaten, die nach dem BZRG nicht mehr in ein aktuelles Führungszeugnis aufzunehmen wären, sind auch im Rahmen des Fahrerlaubnisverfahrens nicht verwertbar. Bleibt eine Begutachtungsanordnung der Fahrerlaubnisbehörde unbeachtet und zieht diese hieraus keinerlei weitere Konsequenzen, so bedarf es - wenn drei Jahre später erneut eingeschritten wird - einer neuen Begutachtungsanordnung. Für deren Rechtsmäßigkeit kommt es dann auf den neuerlichen Erlasszeitpunkt an.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg wird in Nummer I und II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 23. Mai 2016 wiederhergestellt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; FeV § 11 Abs. 8 S. 1;

Tatbestand