OLG Saarbrücken - Urteil vom 27.10.2004
5 U 158/04
Normen:
BGB § 209 Nr. 4 (a.F.) ; BGB § 254 ; BGB § 606 ; BGB § 606 Satz 1 ; BGB § 852 Abs. 1 (a.F.) ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 ; ZPO § 72 Abs. 2 ; VVG § 67 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2005, 371
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 94/03

Unzulässige Streitverkündung unterbricht nicht die Verjährung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen 5 U 158/04

DRsp Nr. 2005/1785

Unzulässige Streitverkündung unterbricht nicht die Verjährung

»Die Streitverkündung des Geschädigten dem Schädiger gegenüber an einem von ihm gegen seinen Kaskoversicherer geführten Rechtsstreit ist unwirksam und unterbricht die Verjährung nicht. - Der typische Anwendungsbereich einer zulässigen Streitverkündung ist die "alternative" Schuldnerschaft. - Eine Streitverkündung ist dagegen hinsichtlich solcher Ansprüche unzulässig, die von vornherein sowohl gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses als gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus der Sicht des Streitverkünders zu dem Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische oder von vornherein eine gemeinsame Haftung besteht.«

Normenkette:

BGB § 209 Nr. 4 (a.F.) ; BGB § 254 ; BGB § 606 ; BGB § 606 Satz 1 ; BGB § 852 Abs. 1 (a.F.) ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 ; ZPO § 72 Abs. 2 ; VVG § 67 ;

Tatbestand:

I. Der Kläger begehrt mit seiner am 20.3.2003 eingereichten Klage von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.