BVerfG - Beschluß vom 13.02.1997
2 BvL 14/96
Normen:
BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 Art. 103 Abs. 2 ; StVG § 21 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1997, Nr. 54
ZfS 1997, 319
Vorinstanzen:
AG Höxter - Beschluß vom 27.11.1996 - 8 Ds 23 Js 1739/95 (341/95) Hw,

Unzulässigkeit einer Richtervorlage

BVerfG, Beschluß vom 13.02.1997 - Aktenzeichen 2 BvL 14/96

DRsp Nr. 2004/16349

Unzulässigkeit einer Richtervorlage

Eine strafrechtliche Norm kann grundsätzlich nicht deshalb als verfassungswidrig angesehen werden, weil bestimmte besonders gelagerte Sachverhalte, die einen entsprechenden Unrechtsgehalt aufweisen, von ihr nicht erfaßt werden.

Normenkette:

BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 Art. 103 Abs. 2 ; StVG § 21 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

A.

Die Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG) betrifft die Frage, ob § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 19. Dezember 1952 (BGBl I S. 837) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

Die Vorschrift lautet in der derzeit gültigen Fassung:

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer

1. ...

2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder

3. ...

II.

Dem Angeklagten des Ausgangsverfahrens liegt zur Last, am 7. November 1995 vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl sein Führerschein wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) am 1. November 1995 gemäß § 94 StPO polizeilich sichergestellt worden war (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG).

III.