OLG Hamm - Beschluß vom 30.11.1999
2 Ss OWi 1196/99
Normen:
OWiG § 79 Abs. 5 S. 1, § 79 Abs. 3 S. 1, § 79 Abs. 6 ; StPO § 349 Abs. 2, Abs. 4 ; StVG § 25 Abs. 2 a, § 25, § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 269
NZV 2000, 264
VRS 98, 305
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne - 8 Owi 63 Js 625/99 (AK 71/99),

Urteilsfeststellungen bei Geschwindigkeitsüberschreitung; Begründung des Fahrverbots

OLG Hamm, Beschluß vom 30.11.1999 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1196/99

DRsp Nr. 2000/7208

Urteilsfeststellungen bei Geschwindigkeitsüberschreitung; Begründung des Fahrverbots

»1. Das tatrichterliche Urteil muß bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur dann nähere Feststellungen zu der Messung mit einem Radarmessgerät enthalten, wenn vom Betroffenen konkrete Messfehler gerügt werden. 2. Es ist im übrigen daran festzuhalten, dass sich dem tatrichterlichen Urteil entnehmen lassen muß, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, gegen eine Erhöhung der Geldbuße von einem Regelfahrverbot absehen zu können.«

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 5 S. 1, § 79 Abs. 3 S. 1, § 79 Abs. 6 ; StPO § 349 Abs. 2, Abs. 4 ; StVG § 25 Abs. 2 a, § 25, § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I.