BayObLG - Beschluß vom 26.09.1997
1 ObOWi 475/97
Normen:
StPO §§ 261, 267 ; OWiG § 71 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 498

Urteilsgründe bei unterlassener Bezugnahme auf Beweisfotos - Keine Bezugnahme durch bloße Angabe der Blattzahl

BayObLG, Beschluß vom 26.09.1997 - Aktenzeichen 1 ObOWi 475/97

DRsp Nr. 1998/2726

Urteilsgründe bei unterlassener Bezugnahme auf Beweisfotos - Keine Bezugnahme durch bloße Angabe der Blattzahl

»Wird von der zulässigen Möglichkeit der Bezugnahme auf die Beweisfotos abgesehen, wobei die Angabe der Blattzahl keine Bezugnahme darstellt, dann muß ein Urteil nicht nur Ausführungen zur Bildqualität, sondern auch die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, daß dem Rechtsmittelgericht an Hand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfungsmöglichkeit gegeben wird, ob diese zur Identifizierung generell geeignet sind.«

Normenkette:

StPO §§ 261, 267 ; OWiG § 71 ;
Fundstellen
DAR 1997, 498