OLG Hamm, Beschluß vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1078/99
DRsp Nr. 2000/4343
Urteilsgründe bei Verhängung eines Fahrverbots)
»Eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot bedarf es dann nicht, wenn der Begründung des amtrichterlichen Urteils im übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht mehr erreicht werden kann.«