OLG Köln - Beschluss vom 28.06.2016
1 RBs 181/16
Normen:
StPO § 264; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3; StVG § 24a Abs. 2; StVG § 25;

Verbot der Doppelverfolgung bei Zusammentreffen von unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel

OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2016 - Aktenzeichen 1 RBs 181/16

DRsp Nr. 2017/7503

Verbot der Doppelverfolgung bei Zusammentreffen von unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel

Hat der Beschuldigte ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von berauschenden Mitteln geführt und dabei unerlaubt Betäubungsmittel besessen, so liegt eine Tat im prozessualen Sinne nur dann vor, wenn beide Handlungen in einer inneren Beziehung zueinander stehen, etwa wenn die Tat den Zweck verfolgt, den Drogenbesitz aufrecht zu erhalten bzw. abzusichern, also dazu dient, die Betäubungsmittel zu transportieren, zu finanzieren, an einen sicheren Ort zu bringen, sie zu verstecken oder dem staatlichen Zugriff zu entziehen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StPO § 264; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3; StVG § 24a Abs. 2; StVG § 25;

Gründe

I.

Den bisherigen Verfahrensgang hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt dargestellt:

"Mit Beschluss vom 06.01.2016 hat das Amtsgericht Köln (584 Ds 379/15) ein gegen den Betroffenen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln am 16.07.2015 auf der G Straße in L-P anhängiges Strafverfahren endgültig nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem dieser die ihm erteilten Auflagen erfüllt hatte (Bl. 56 d. VV).