VGH Bayern - Beschluss vom 11.03.2016
11 CS 16.259
Normen:
FeV § 4 Abs. 1 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2; StVO § 2 Abs. 4;

Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge und Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr aufgrund es negativen medizinisch-psychiologischen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 11.03.2016 - Aktenzeichen 11 CS 16.259

DRsp Nr. 2016/7782

Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge und Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr aufgrund es negativen medizinisch-psychiologischen Gutachtens

1. Hat jemand ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist. Dies gilt auch für das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit entsprechenden Werten. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen, wozu auch Fahrräder zählen, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.