BayObLG - Beschluß vom 29.11.1999
2 ObOWi 550/99
Normen:
OWiG § 11 Abs. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; BKatV § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 172
DAR 2000, 172
NJW 2000, 2912
NStZ-RR 2000, 119
NZV 2000, 300
VRS 98, 292

Verbotsirrtum bei qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG, Beschluß vom 29.11.1999 - Aktenzeichen 2 ObOWi 550/99

DRsp Nr. 2000/1901

Verbotsirrtum bei "qualifizierter" Geschwindigkeitsüberschreitung

»Begeht ein Kraftfahrzeugführer eine "qualifizierte" Geschwindigkeitsüberschreitung in vermeidbarem Verbotsirrtum, weil er das die Geschwindigkeit beschränkende Zeichen 274 gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO zwar sieht, die dadurch getroffene Anordnung aufgrund bestimmter Umstände (hier: zusammenklappbares Schild, das in geöffnetem Zustand einen als waagrechten dunklen Streifen erscheinenden Falz aufweist) aber für unbeachtlich hält, kommt die Verhängung eines Fahrverbots wegen grober Pflichtverletzung nur dann nicht in Betracht, wenn gerade die Fehldeutung des Vorschriftzeichens nicht auf grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht.«

Normenkette:

OWiG § 11 Abs. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; BKatV § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 66 km/h - zur Geldbuße von 400 DM.

Mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügte die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts; sie beanstandete, daß das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt hat.

Gründe: