OLG Hamm - Beschluss vom 15.01.2015
1 RBs 232/14
Normen:
StVG § 23 Abs. 1a;
Fundstellen:
CR 2015, 389
MMR 2015, 13
NJW 2015, 32
NStZ-RR 2015, 123
NZV 2015, 310
NZV 2015, 354
NZV 2015, 4
Vorinstanzen:
AG Castrop-Rauxel, - Vorinstanzaktenzeichen 6 OWi 255/14

Verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons durch den Fahrzeugführer als Navigationshilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 1 RBs 232/14

DRsp Nr. 2015/2449

Verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons durch den Fahrzeugführer als Navigationshilfe

Zur Nutzung des Mobiltelefons durch einen Kraftfahrzeugführer als Navigationshilfe bzw. zur Internetabfrage.

Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung beschränkt § 23 Abs. 1a StVG das sanktionierbare Verhalten nicht auf die Nutzung des Mobiltelefons zum Telefonieren, sondern umfasst jede bestimmungsgemäße Verwendung von Bedienfunktionen. Dazu gehören zum Beispiel auch die Nutzung als Navigationshilfe oder die Internetabfrage.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 16.12.2014, welche dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht worden ist, verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Zusatz:

Ergänzend zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Hamm ist Folgendes anzumerken: