I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
I.
Gegen den Betroffenen ist durch Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 17. November 2008 wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons eine Geldbuße von 40 € verhängt worden. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er sein Mobiltelefon, nachdem dieses im Fahrzeug geklingelt hatte, aufgenommen, um mit einem Blick auf das Display festzustellen, wer ihn angerufen hatte.
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