OLG Köln - Beschluss vom 18.02.2009
83 Ss-OWi 11/09
Normen:
StVO § 23 Abs. 1 a;

Verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt

OLG Köln, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 83 Ss-OWi 11/09

DRsp Nr. 2009/5726

Verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt

Von § 23 Abs. 1 a StVO ist jede Benutzung umfasst, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des Mobiltelefons als Mittel der Kommunikation steht. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Gefahr der Ablenkung ist aber schon dann konkret gegeben, wenn der Fahrzeugführer das Gerät nach dem Klingelzeichen aufnimmt und seine Aufmerksamkeit der Anzeigefunktion zuwendet.

Tenor:

I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1 a;

Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen ist durch Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 17. November 2008 wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons eine Geldbuße von 40 € verhängt worden. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er sein Mobiltelefon, nachdem dieses im Fahrzeug geklingelt hatte, aufgenommen, um mit einem Blick auf das Display festzustellen, wer ihn angerufen hatte.