OLG Bremen - Urteil vom 11.03.2004
2 U 99/03
Normen:
BGB § 13 ; BGB § 14 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 323 ; BGB § 346 ; BGB § 434 Abs. 1 ; BGB § 437 Nr. 3 ; BGB § 446 Satz 1 ; BGB § 475 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 476 ;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 515/2003

Verbrauchsgüterkauf bei Vercharterung eines Motorbootes; Sachmangel des Motors eines gebrauchten Motorbootes

OLG Bremen, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 2 U 99/03

DRsp Nr. 2004/14300

Verbrauchsgüterkauf bei Vercharterung eines Motorbootes; Sachmangel des Motors eines gebrauchten Motorbootes

1. Maßgeblich für das Vorliegen eines Verbrausgüterkaufes bei Vercharterung des Kaufgegenstandes neben der Eigennutzung ist, ob der Kaufgegenstand überwiegend der privaten oder der gewerblich-beruflichen Nutzung gewidmet ist, wobei auf den Nutzungsanteil und nicht auf die (meist von finanziellen Zufälligkeiten geprägte) Kostendeckung durch den anderen Nutzungsanteil abzustellen ist. Ferner ist nicht der innere Wille des Käufers, sondern der Vertragszweck unter Berücksichtigung der Begleitumstände maßgeblich, wofür der Verbraucher die Beweislast trägt. 2. De Vermutung des § 476 BGB kann beim Kauf eines etwa zehn Jahre alten, gebrauchten Motorboots mit einem Sechszylinder-Otto-Motor und einem Mangel an dessen Motor nicht eingreifen. Bei einem gebrauchten Kaufgegenstand wie einem Motorboot muss der Käufer nach etwa zehnjährigem Gebrauch von vornherein mit Verschleißmängeln rechnen, erst recht, wenn er von einer durchgehenden sportlich ambitionierten Nutzung durch die bisherigen Inhaber ausgehen muss.

Normenkette:

BGB § 13 ; BGB § 14 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 323 ; BGB § 346 ; BGB § 434 Abs. 1 ; BGB § 437 Nr. 3 ; BGB § 446 Satz 1 ; BGB § 475 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 476 ;

Entscheidungsgründe: