BayObLG - Beschluß vom 10.03.1997
2 ObOWi 74/97
Normen:
OWiG § 71, § 77 Abs. 2 Nr. 1 ; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
DAR 1997, 318

Verfahrensrüge bei Ablehnung eines Beweisantrages im Ordnungswidrigkeitenverfahren - Identifizierungmöglichkeit des Betroffenen aufgrund Radarfotos bei angekündigter Selbstbezichtigung des Zeugen

BayObLG, Beschluß vom 10.03.1997 - Aktenzeichen 2 ObOWi 74/97

DRsp Nr. 1998/1338

Verfahrensrüge bei Ablehnung eines Beweisantrages im Ordnungswidrigkeitenverfahren - Identifizierungmöglichkeit des Betroffenen aufgrund Radarfotos bei angekündigter Selbstbezichtigung des Zeugen

Die Verfahrensrüge wegen Verletzung der §§ 71, 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist begründet, wenn das Tatgericht den Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG überschritten hat, indem es einen Beweisantrag auf Einvernahme eines Zeugen, der bekennen wird, selbst Fahrzeugführer gewesen zu sein, allein mit der Begründung ablehnt, daß das Tatgericht den als Betroffenen Verfolgten aufgrund der gefertigten Radarfotos meint, identifizieren zu können.

Normenkette:

OWiG § 71, § 77 Abs. 2 Nr. 1 ; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen
DAR 1997, 318