VGH Bayern - Beschluss vom 23.05.2016
11 CS 16.690
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 24a Abs. 2; StVG § 24a Abs. 3; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 13; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 16.321

Verhältnis von THC-Grenzwert und fehlendem Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kfz; Fahrt nach Cannabiskonsum hinsichtlich Fahrlässigkeitsvorwurfs; Entziehung der Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 23.05.2016 - Aktenzeichen 11 CS 16.690

DRsp Nr. 2016/10933

Verhältnis von THC-Grenzwert und fehlendem Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kfz; Fahrt nach Cannabiskonsum hinsichtlich Fahrlässigkeitsvorwurfs; Entziehung der Fahrerlaubnis

1. Auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 kann weiterhin ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum von fehlendem Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden. Bei einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a II, III StVG (Fahrt nach Cannabiskonsum) kann der Fahrlässigkeitsvorwurf ausnahmsweise entfallen, wenn der Betreffende die Fahrt erst nach längerem Zuwarten angetreten hat und er zu diesem Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung atypischer Rauschverläufe und der Unberechenbarkeit des THC-Abbaus davon ausgehen konnte, dass der Wirkstoff bei Antritt der Fahrt vollständig abgebaut war ("Längere-Zeit-Rechtsprechung").

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 24a Abs. 2; StVG § 24a Abs. 3; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 13; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV;

Gründe