OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.09.2009
10 B 10930/09.OVG
Normen:
FeV § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 3 Abs. 2; StVG § 2 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2010, 47
Vorinstanzen:
VG Neustadt an der Weinstraße, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 850/09

Verhältnismäßigkeit der Anordung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gegenüber einen Fahrradfahrer ohne Fahrerlaubnis; Rechtmäßigkeit eines Verbots zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wegen Nichtvorlage eines Gutachtens; Abwägung des Gefährungspotentials im öffentlichen Straßenverkehr und der Fortbewegungsfreiheit bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2009 - Aktenzeichen 10 B 10930/09.OVG

DRsp Nr. 2009/23104

Verhältnismäßigkeit der Anordung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gegenüber einen Fahrradfahrer ohne Fahrerlaubnis; Rechtmäßigkeit eines Verbots zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wegen Nichtvorlage eines Gutachtens; Abwägung des Gefährungspotentials im öffentlichen Straßenverkehr und der Fortbewegungsfreiheit bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen

Es ist unverhältnismäßig, einem Fahrradfahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben, nachdem er erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr aufgefallen ist (hier nachts auf dem Fahrradweg mit 2,33 Promille). Das wegen Nichtvorlage des Gutachtens ausgesprochene Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (Fahrrad und Mofa) zu führen, ist damit ebenfalls rechtswidrig.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. August 2009 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. August 2009 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 3 Abs. 2; StVG § 2 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1;