OLG Koblenz - Beschluss vom 18.10.2016
2 OLG 4 Ss 142/16
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 S. 1; StGB § 69a Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2080 Js 41269/15

Verhängung einer isolierten Sperrfrist nach Fahren ohne Fahrerlaubnis nur nach Einzelfallprüfung

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.2016 - Aktenzeichen 2 OLG 4 Ss 142/16

DRsp Nr. 2017/156

Verhängung einer isolierten Sperrfrist nach Fahren ohne Fahrerlaubnis nur nach Einzelfallprüfung

1. Bei Begehung einer Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, erfordert die Maßregel einer (isolierten) Fahrerlaubnissperre eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit, um die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu belegen, wobei der erforderliche Umfang der Darlegung von den Umständen des Einzelfalls abhängt2. Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen das Fahren ohn Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist. Eine auf den Einzelfall bezogene Begründung macht dies jedoch nicht entbehrlich.

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Juni 2016 wird auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als offensichtlich unbegründet verworfen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 S. 1; StGB § 69a Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die Überprüfung des Urteils nach Maßgabe der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).