OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.10.2015
1 OWi 1 Ss Bs 47/15
Normen:
StVG § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Rockenhausen, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6072 Js 13211/14

Verhängung eines Fahrverbots trotz Zeitablaufs zwischen Verkehrsordnungswidrigkeit und Ahndung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 1 OWi 1 Ss Bs 47/15

DRsp Nr. 2016/5978

Verhängung eines Fahrverbots trotz Zeitablaufs zwischen Verkehrsordnungswidrigkeit und Ahndung

Ein Zeitraum von nicht einmal 1 Jahr und 7 Monaten zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit und ihrer Ahndung nötigt noch nicht zum Absehen von einem Fahrverbot.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen vom 29. Juli 2015 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keinen den Betroffenen benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§§ 79 Abs. 3, 46 Abs. 1 OWiG, 349 Abs. 2, Abs. 3; 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1;

[Gründe]

Ein Zeitraum von nicht einmal 1 Jahr und 7 Monaten zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit und ihrer Ahndung nötigt noch nicht zum Absehen von einem Fahrverbot.

Vorinstanz: AG Rockenhausen, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen