OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.07.2009
2 Ss (OWi) 87 B/09
Normen:
BKatV § 4 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 40 OWi 354/08

Verhängung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers; Übersehen einer Geschwindigkeitsbegrenzung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 87 B/09

DRsp Nr. 2010/16262

Verhängung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers; Übersehen einer Geschwindigkeitsbegrenzung

Beruft sich ein Kraftfahrzeugführer darauf, ein die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkendes Verkehrszeichen übersehen zu haben, und ist ihm diese Einlassung nicht zu widerlegen, so kann die Verhängung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nicht allein darauf gestützt werden, dass das Verkehrszeichen beidseitig aufgestellt war.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Lübben vom 27. Januar 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Lübben zurückverwiesen.

Normenkette:

BKatV § 4 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1;

Gründe: