KG - Beschluss vom 21.10.2016
6 U 119/16
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 195; MB/KT § 11 S. 2; MB/KT § 15 Abs. 1 Buchst. c; VVG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 419/15

Verjährung des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Rückzahlung der Prämien für eine Krankentagegeldversicherung bei rückwirkender Beendigung des Versicherungsvertrages wegen des Erhalts von Altersrente

KG, Beschluss vom 21.10.2016 - Aktenzeichen 6 U 119/16

DRsp Nr. 2017/5829

Verjährung des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Rückzahlung der Prämien für eine Krankentagegeldversicherung bei rückwirkender Beendigung des Versicherungsvertrages wegen des Erhalts von Altersrente

Der Anspruch des VN auf Rückzahlung der Prämien für die Krankentagegeldversicherung aus § 812 Abs. 1 BGB wegen des Erhalts von Altersrente mit der Folge der rückwirkenden Beendigung des Krankentagegeldversicherungsvertrages ( vgl. § 15 MB/KT Abs. 1 lit. c MB/KT 2013) verjährt gemäß §§ 195, 199 BGB, also mit der rechtsgrundlosen Zahlung der Prämien und der Kenntnis des VN von der fehlenden Versicherungsfähigkeit ab Bezug der Altersrente; aus § 14 Abs. 1 VVG oder § 11 S. 2 MB/KT ergibt sich nichts Anderes. Diese Kenntnis des VN liegt vor, wenn er vom VR vor Abschluss des Vertrags über die Fortführung der Versicherung darauf hingewiesen wurde, dass Voraussetzung hierfür die weitere Ausübung der bisherigen Tätigkeit und kein Bezug von Altersrente ist.

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin vom 23. August 2016 gegen das am 03. August 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ Abs. Satz 1 Nr. ).