OLG Celle - Urteil vom 06.05.2009
3 U 294/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1 a.F.; BGB § 280 Abs. 1; BRAO § 51b; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2; EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2009, 661
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 345/07

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt; Voraussetzungen des sog. Sekundäranspruchs; Schadensersatz und Schmerzensgeld [Sekundäranspruch] für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Celle, Urteil vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 3 U 294/08

DRsp Nr. 2009/10615

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt; Voraussetzungen des sog. Sekundäranspruchs; Schadensersatz und Schmerzensgeld [Sekundäranspruch] für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Nach Mandatsende besteht regelmäßig keine Pflicht des Rechtsanwalts mehr, seinen früheren Mandanten auf seine mögliche Haftung und den Eintritt der Primärverjährung hinzuweisen. Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn der Rechtsanwalt in der Folge die Vertretung eines nahen Angehörigen seines früheren Mandanten übernommen hat und es in dem neuen Mandat um gleichartige Ansprüche geht. 2. 20000 EUR Schmerzensgeld im Wege eines Vergleichs zur Befriedigung eines Sekundäranspruch gegen einen Rechtsanwalt für eine 43-jährige Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine geschlossene Unterschenkel-Mehrfragment-Fraktur mit einer MdE von 30 % auf Dauer erlitt. Insgesamt lange stationäre Behandlung (sieben KH-Aufenthalte mit mehreren Operationen). Erforderlichkeit der Fortbewegung in einem Rollstuhl für etwa ein Jahr.