Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
I. Wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 22 km/h am 5.9.2007 erließ die Zentrale Bußgeldstelle Artern am 27.11.2007 einen Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 60 € gegen den Betroffenen. Dagegen legte er am 14.12.2007 fristgerecht Einspruch ein. Am 4.4.2008 gingen die Akten beim Amtsgericht Arnstadt ein.
Am 8.9.2008 fasste das Amtsgericht Arnstadt folgenden Beschluss:
"In pp. wird die Sache gemäß § 69 Abs. 5 OWiG zur weiteren Sachaufklärung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.
Gründe: Zur Feststellung der ordnungsgemäßen Messung ist die Vorlage der Eichscheine und Wartungsprotokolle der Messeinrichtung erforderlich."
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|