OLG Thüringen - Beschluss vom 29.09.2009
1 Ss 181/09
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 10; OWiG § 69 Abs. 5;
Vorinstanzen:
AG Arnstadt, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 630 Js 200625/08

Verjährungsunterbrechende Wirkung der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde

OLG Thüringen, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 1 Ss 181/09

DRsp Nr. 2011/1629

Verjährungsunterbrechende Wirkung der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde

Für die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 OWiG kommt es nur auf die Einhaltung der formellen Voraussetzungen an, solange die Zurückverweisung nicht willkürlich ist.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 10; OWiG § 69 Abs. 5;

Gründe:

I. Wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 22 km/h am 5.9.2007 erließ die Zentrale Bußgeldstelle Artern am 27.11.2007 einen Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 60 € gegen den Betroffenen. Dagegen legte er am 14.12.2007 fristgerecht Einspruch ein. Am 4.4.2008 gingen die Akten beim Amtsgericht Arnstadt ein.

Am 8.9.2008 fasste das Amtsgericht Arnstadt folgenden Beschluss:

"In pp. wird die Sache gemäß § 69 Abs. 5 OWiG zur weiteren Sachaufklärung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.

Gründe: Zur Feststellung der ordnungsgemäßen Messung ist die Vorlage der Eichscheine und Wartungsprotokolle der Messeinrichtung erforderlich."