BayObLG - Beschluß vom 13.08.1999
2 ObOWi 375/99
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 128
DAR 1999, 561
NStZ 2000, 40
VRS 98, 39

Verjährungsunterbrechung trotz Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung ohne Ladung des Betroffenen und seines Verteidigers

BayObLG, Beschluß vom 13.08.1999 - Aktenzeichen 2 ObOWi 375/99

DRsp Nr. 1999/11290

Verjährungsunterbrechung trotz Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung ohne Ladung des Betroffenen und seines Verteidigers

»Die Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung ohne Ladung des Betroffenen und seines Verteidigers kann die Verjährung auch dann unterbrechen, wenn der Amtsrichter den vorgesehenen Termin nur durchführen will, wenn bis dahin eine für das Verfahren maßgebliche obergerichtliche Entscheidung ergangen ist.«

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft zu.einer Geldbuße von 240 DM.

Die zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.

Gründe:

1. Die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit ist nicht verjährt.