VG Freiburg - Urteil vom 24.02.2015
4 K 2673/13
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 2; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11; VwV-StVO;

Verkehrsregelung (StVO) - Bescheidungsurteil; Ausnahmegenehmigung; Parkerleichterung; Ermessen; Bindung an VwV; Bindung an Schwerbehindertenausweis

VG Freiburg, Urteil vom 24.02.2015 - Aktenzeichen 4 K 2673/13

DRsp Nr. 2015/3967

Verkehrsregelung (StVO) - Bescheidungsurteil; Ausnahmegenehmigung; Parkerleichterung; Ermessen; Bindung an VwV; Bindung an Schwerbehindertenausweis

Das Ermessen der Straßenverkehrsbehörden nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO wird durch die VwV-StVO gelenkt und, soweit der konkret zu entscheidende Sachverhalt dort erfasst ist, gebunden. In atypischen Sonderfällen, die von der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht erfasst sind, unterliegen die Straßenverkehrsbehörden keiner abschließenden Bindung durch diese VwV. Insoweit verbleibt den Straßenverkehrsbehörden ein eigenes Ermessen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Merkmale, die von der VwV-StVO für eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO gefordert werden, kommt den Feststellungen im Schwerbehindertenausweis bindende Wirkung zu. Sonstigen Stellungnahmen von Sozialbehörden, die diese außerhalb der Feststellungen in einem Schwerbehindertenausweis abgeben, kommt demgegenüber keine Bindungswirkung zu.

Der den Antrag des Klägers vom 23.08.2012 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO ablehnende Bescheid der Beklagten (ohne Datum) und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 19.11.2013 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.